SPD Altrip

Was ist die VG Rheinauen eigentlich?

Veröffentlicht am 12.04.2019 in Kommunales

Seit 5 Jahren gibt es die Verbandsgemeinde Rheinauen. Gleichwohl stelle ich im Gespräch immer wieder fest, dass es noch Unklarheiten hinsichtlich der Konstruktion einer Verbandsgemeinde (VG) und des Verhältnisses der VG zu den Ortsgemeinden (OG) gibt. Diese zu beseitigen ist das Anliegen meiner nachfolgenden Ausführungen.

Aufbau der Kommunalverwaltung in Rheinland-Pfalz (RLP) 

Die Kommunen sind in RLP im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten „kommunalen Selbstverwaltung“ grundsätzlich für jede öffentliche Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft zuständig (=Selbstverwaltungsangelegenheiten). Des Weiteren kann das Land den Kommunen bestimmte Aufgaben zur Ausführung übertragen (=Auftragsangelegenheiten). Kommune ist ein Oberbegriff. Und zwar für Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise. Gemeinden wiederum ist ein Oberbegriff für Städte, verbandsfreie Gemeinden und Ortsgemeinden. Ein Landkreis ist der Rhein-Pfalz-Kreis, eine Verbandsgemeinde die VG Rheinauen, eine Stadt ist Ludwigshafen. Ludwigshafen ist eine „kreisfreie Stadt“, da sie keinem Landkreis angehört. Schifferstadt ist eine „kreisangehörige Stadt“, da sie zum Rhein-Pfalz-Kreis gehört. Eine „verbandsfreie“ Gemeinde ist etwa Limburgerhof, da sie zu keiner Verbandsgemeinde gehört. Verbandsangehörige Gemeinden und damit Ortsgemeinden sind Altrip, Neuhofen, Otterstadt und Waldsee, da sie zur Verbandsgemeinde Rheinauen gehören. 

Die Fusion zur VG Rheinauen 

Im Jahr 2014 kam es zu einer Verwaltungsreform. Aus der VG Waldsee mit den Ortsgemeinden Otterstadt und Waldsee sowie den verbandsfreien Gemeinden Altrip und Neuhofen wurde die VG Rheinauen gegründet. Zuvor hatte das Land RLP aufgrund eines wissenschaftlichen Gutachtens beschlossen, dass es solche Fusionen in ganz RLP geben soll. Dadurch sollte die Verwaltung effizienter und durch sog. „Synergieeffekte“ Einsparungen erreicht werden. Verbandsfreie Gemeinden sollten in Zukunft mindestens 10.000 Einwohner haben; daher konnten Altrip und Neuhofen keine verbandsfreien Gemeinden bleiben. Das Land gab den betroffenen Kommunen eine bestimmte Übergangszeit, um in einer sog. freiwilligen „Fusionsvereinbarung“ zu regeln, wie sich die künftige Aufgabenwahrnehmung in der neuen VG darstellt. Für eine Vereinbarung innerhalb der Frist wurden vom Land finanzielle Vergünstigung an die Ortsgemeinden und die VG zugesagt. Altrip, Neuhofen und die VG Waldsee mit den Ortsgemeinden Otterstadt und Waldsee schlossen daher eine solche „Fusionsvereinbarung“. Zunächst hieß die neue VG „VG Waldsee“, benannt nach dem Sitz der Verwaltung der Verbandsgemeinde, später erfolgte durch Landesgesetz die Umbenennung in „VG Rheinauen“. 

Die Fusionsvereinbarung 

In der Fusionsvereinbarung wurde als Sitz der Verwaltung der VG der Ort Waldsee festgelegt. Ein wichtiger Punkt war die Einrichtung von Bürgerbüros der VG in den Rathäusern der Ortsgemeinden. Ein besonderer Punkt war, dass Zuständigkeiten und Trägerschaften für Kindertagesstätten, Grundschulen, Sportstätten, Bauhöfe, Friedhöfe, Jugendhäuser, Büchereien, Heimatmuseen, Dorfgemeinschaftshäuser, Vereinshäuser, die bisher in der Trägerschaft und Zuständigkeiten der verbandsfreien Gemeinden Altrip und Neuhofen und der Ortsgemeinden Otterstadt und Waldsee waren, (jedenfalls zunächst) bei den Ortsgemeinden verbleiben; das insoweit benötigte Personal, wie etwa Erzieher/innen, Jugendpfleger/innen, Hausmeister/innen, Schulsekretär/innen, Büchereibedienstete, Bauhofmitarbeiter/innen, Reinigungskräfte verblieb bzw. kam ins Arbeitsverhältnis mit den Ortsgemeinden. 

Die praktischen Auswirkungen der Fusion 

Gerade am Anfang gab es große Bedenken, dass die Gemeinden Altrip und Neuhofen mit der Fusion ihre Selbständigkeit aufgeben und in der Zukunft von Waldsee aus alle örtlichen Angelegenheiten entschieden werden. Das trifft, ganz abgesehen von den laut der Fusionsvereinbarung sowieso ausdrücklich bei den OG verbleibenden oben aufgeführten Zuständigkeiten, so nicht zu. Die Ortsgemeinden haben ihre politische Selbständigkeit behalten. Zwar haben die Ortsgemeinden keine eigene „Verwaltung“ mehr, jedoch gilt, dass die Verbandsgemeinde mit ihren Mitarbeitern die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag wahrnimmt. Viele, für eine Ortsgemeinde wichtige Entscheidungen, etwa ob in der Ortsgemeinde ein Baugebiet ausgewiesen werden soll, werden weiterhin im Ortsgemeinderat entschieden; die VG muss das dann so umsetzen, wie von der OG gewollt. Einige Aufgaben sind jedoch tatsächlich vollständig auf die VG übergegangen, d.h., dass hier keine Zuständigkeit der OG mehr gegeben ist. Das gilt etwa für die Feuerwehr, das Straßenverkehrswesen, das gesamte Ordnungsrecht, das Einwohnermelde- und das Standesamt, im übrigen für alle staatlichen „Auftragsangelegenheiten“. Aber auch in diesen Bereichen wenden sich Bürgerinnen und Bürger immer wieder an die Ortsbürgermeister, und das ist auch in Ordnung so: Verbands- und Ortsgemeinden arbeiten eng zusammen, so dass ein vertrauensvoller Austausch stattfindet. Zuständigkeiten dürfen sich nie zum Nachteil des Bürgers auswirken. Nach wie vor gilt auch, dass die Ortsbürgermeister, die nach der Fusion ehrenamtlich tätig sind, für die Geschicke ihrer örtlichen Gemeinschaft besonders verantwortlich sind. Jedoch muss der Bürgermeister der Verbandsgemeinde in eigener Verantwortung darauf achten, dass bei der Wahrnehmung der Verwaltungstätigkeit für die Ortsgemeinden Recht und Gesetz beachtet werden, d.h. die Ortsgemeinde kann zwar beschließen, was sie für richtig hält, jedoch muss die VG dies nicht umsetzen, wenn sie von der Rechtswidrigkeit eines solchen Beschlusses ausgeht. Insoweit besteht auch bereits im Vorfeld von örtlichen Beschlussfassungen eine Beratungspflicht für die VG. Ziel aller beteiligten Entscheidungsträger war es, die Auswirkungen der letztendlich staatlich verordneten Fusion für die Bürgerinnen und Bürger verträglich zu gestalten, so dass keine Nachteile für sie entstehen, daher etwa auch die Einrichtungen der Bürgerbüros vor Ort; so können die Bürgerinnen und Bürger die meisten Angelegenheiten in Ihrer Ortsgemeinde regeln, ohne extra ins Rathaus nach Waldsee kommen zu müssen.  

Einige im Alltag wichtige Zuständigkeiten 

Ortsgemeinden: vergleiche die Ausführungen zur Fusionsvereinbarung. Im Übrigen z.B. Pflege der örtlichen Grünflächen und des Friedhofs, Einsatz des örtlichen Bauhofs, Aufstellung von Bebauungsplänen und Erlass sonstiger ortsbezogener Satzungen. Grundsätzlich gilt, dass alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Vereinbarung der Verbandsgemeinde zugewiesen sind, Angelegenheiten der Ortsgemeinden sind. 

Verbandsgemeinde: Überwachung des ruhenden Verkehrs, Verkehrsregelnde Maßnahmen, wie Parkverbote oder Durchfahrtsbeschränkungen, Bauanträge bei genehmigungsfreien Vorhaben, Standesamtliche Angelegenheiten, Melderecht, Personalausweise, Ruhestörungen, Unterbringung Asylbewerber, Wasserversorgung,  Abwasserbeseitigung, Aufstellung eines Flächennutzungsplanes, Feuerwehr. Eine detaillierte Auflistung finden Sie im Internet unter: www.vg-rheinauen.de

Kreisverwaltung: Abfallbeseitigung, Sozialhilfe, Baugenehmigungen, Einschreiten bei baurechtlichen Verstößen, Ausländerrecht, Naturschutz und Landespflege, Tierschutz. 

Polizei: Überwachung des fließenden Verkehrs, vor allem Geschwindigkeitskontrollen. Im Übrigen ist die Polizei im Ordnungsbereich immer dann „ersatzweise“ zuständig, wenn die originär zuständige Ordnungsbehörde der VG nicht erreichbar ist, so vor allem in den Nachtstunden, etwa bei Ruhestörungen. 

Dr. Wolfgang Kühn,
Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft

 

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